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Tag Archives: Aktionär

Begrenzung des Auskunftsanspruchs der Aktionäre in der Hauptversammlung

Frankfurt am Main, den 16.05.2015 von Oliver Krautscheid


Am 5.11.2013 hat der BGH eine Grundlagenentscheidung zu § 131 AktG (II ZB 28/12) gefällt, indem er das Auskunftsrecht auf Informationen beschränkt, die für die Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderlich sind. Damit sollte dem exzessiven Gebrauch eines der wichtigsten Aktionärsrechte in der Hauptversammlungspraxis Einhalt geboten werden. Infolge der negativen Folgen, welche ein unbeschränkter Auskunftsanspruch mit sich zog, war diese Begrenzung auch erforderlich. Der Aufwand für das Back- Office war erheblich ebenso wie die Anfechtungsrisiken wegen nicht vollständiger oder richtiger Antworten. Da auch die Hauptversammlung selbst durch exzessives Fragen unangemessen in die Länge gezogen wurde, war die Begrenzung schlussendlich im Interesse aller Beteiligten. Nach der Entscheidung erhoben einige Stimmen zwar den Einwand, dass diese Beschränkung mit Art. 9 Absatz 1 der Aktionärsrichtlinie nicht vereinbar sei, allerdings erteilt der BGH dieser Argumentation eine Abfuhr. Die Beschränkung liegt im von der Aktionärsrichtlinie eröffneten Spielraum, zudem ist sie geeignet und erforderlich um das Ziel der Richtlinie, Aktionärsrechte zu stärken, zu erreichen.

Infolgedessen können auch in einem Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG nur die Erteilung von für die Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderlichen Informationen durchgesetzt werden.

Mitwirkungspflicht der Aktionäre

Die Entscheidung zieht klagewilligen Aktionären, welche routinemäßig ihre Frage so pauschal stellen und sie damit eine Anfechtungsklage provozieren könne, weil die Fragen nicht hinreichend oder gar nicht beantwortet wird, eine Grenze.  Der BGH nimmt sogar eine Mitwirkungsobliegenheit der Aktionäre an, um missbräuchliches Verhalten Einhalt zu gebieten. Wenn es dem fragenden Aktionär wirklich um die Information geht und nicht um die Provokation von Fehlern, so wird er konkret nachfragen und der Vorstand kann erkennen, welche Information noch gewünscht wird. Wenn am Ende der Hauptversammlung der Vorstand oder der Versammlungsleiter zu verstehen geben, dass aus ihrer Sicht alle Fragen beantwortet sind, spätestens aber auf Nachfrage, ob noch Fragen unbeantwortet geblieben sind, ist es dem Aktionär zumutbar, eine konkrete und deutliche Nachfrage zu stellen. Tut er dies nicht, ist es treuwidrig im Nachhinein Anfechtungsklage zu erheben.

Gremienvertraulichkeit

Klar ist das Aktionäre oft ein Interesse daran haben, zu erfahren, auf welcher Grundlage und mit welcher Mehrheit eine Entscheidung getroffen wurde. Dieses berechtigte Interesse steht jedoch im Spannungsverhältnis zum schützenswerten Interesse einer gewissen Gremienvertraulichkeit. Nur wenn eine gewisse Vertraulichkeit in den Aufsichtsratssitzungen gewahrt ist, kann es zu einer offenen und somit effektiven Diskussion kommen. Der BGH vertritt, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Inhalt der Diskussion im Aufsichtsrat sowie für das Abstimmungsverhalten der Einzelnen Mitglieder besteht.

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Oliver Krautscheid

Gesellschafterliche Treuepflichten – Freigabeverfahren nach § 246a AktG Sanierungskonzept

Frankfurt am Main, den 14.08.2014 von Oliver Krautscheid


In dem Beschluss des OLG München (Beschl. v. 16.1.2014, 23 AktG 3/13, rkr., BeckRS 2014, 03022) heißt es, dass ein Aktionär aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus nicht verpflichtet ist, einem Beschluss über eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung zuzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten, wenn kein Sanierungskonzept vorgelegt wird und eine vergleichbare Kapitalherabsetzung und -erhöhung bereits vor drei Jahren ohne nachhaltigen Sanierungserfolg durchgeführt wurde.

Darüber hinaus würden in einem derartigen Fall gezielt Nein-Stimmen als ungültig gewertet, um die erforderliche qualifizierte Mehrheit für die vom Vorstand gewünschte Kapitalherabsetzung zu erreichen, so liege im Übrigen ein besonders schwerer Rechtsverstoß i. S. des § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG vor.

In dem Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalt, begehrte die Antragstellerin im Freigabeverfahren nach § 246a AktG die Feststellung, dass die Erhebung von Anfechtungsklagen durch die Gegner der Handelsregistereintragung mehrerer Hauptversammlungsbeschlüsse zur Kapitalherabsetzung und -erhöhung nicht entgegenstehen. Zuvor sind beim LG München I, Anfechtungsklagen bezüglich der Beschlüsse zu TOP 6 -8 der Hauptversammlung eingegangen, mit dem Ziel diese für nichtig zu erklären. Das Gericht hat den zulässigen Freigabeantrag im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen, da es an einem Freigabegrund nach § 246a Absatz 2 AktG fehle. Die Anfechtungsklage der Gegner ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

In der konkreten Fallsituation wurden zu TOP 6 und TOP 7 jeweils mit 1.399.422 Ja- und 995.627 Nein-Stimmen abgegeben. Ergebnis danach wäre eine Mehrheit von 58,4%. Der hinter TOP 7 steckende Beschluss, betreffend einer Kapitalherabsetzung bedurfte einer dreiviertel Mehrheit.

Der Versammlungsleiter bewertete die jeweils abgegebenen Nein-Stimmen als treuwidrig und erklärte 987.116 Nein Stimmen als ungültig. Im Ergebnis 1.399.433 Ja- Stimmen zu 8.511 Nein- Stimmen wurden die Beschlüsse mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.

Das Gericht stellte fest, dass die 987.116 Nein- Stimmen nicht als treuwidrig eingestuft werden durften. Die Aktionäre trifft keine gesellschaftliche Treuepflicht, für die in TOP 7 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung zu stimmen oder sich zumindest mit ihrer Stimme zu enthalten. Es kann dem Aktionär jedoch besonders gelagerten Ausnahmefällen verboten sein, eine mehrheitlich angestrebte Sanierung aus eigennützigen Gründen zu verhindern. Diesbezüglich gibt es eine Pflicht der Minderheit, auf die gesellschafterbezogenen Belange  der Mehrheit der Gesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen. Voraussetzung einer Pflicht zur Stimmenthaltung in derartigen Fällen ist aber, dass bei Scheitern der Sanierungsmaßnahme der Zusammenbruch der Gesellschaft unvermeidlich, im Falle des Zusammenbruchs die Stellung des einzelnen Gesellschaftern ungünstiger ist als bei einer Veräußerung der Aktien, die Durchführung der Sanierungsmaßnahme die Verfolgung des Gesellschaftszweck nach objektiver Einschätzung nachhaltig sicherstellt und keine schonendere Sanierung möglich ist.

In dem Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalt, gab es zum Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklagen noch kein Sanierungskonzept, das die Verfolgung des Gesellschaftszwecks nachhaltig sichergestellt hätte und den Aktionären vorgestellt worden wäre.

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Oliver Krautscheid
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