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Abfindungsleistungen an Manager

Frankfurt am Main, den 30.11.2014 von Oliver Krautscheid


Die Vergütung des Managements ist immer wieder ein aktuelles Diskussionsthema. Dabei dreht es sich zumeist um die Höhe und die Zusammensetzung der Vorstandsvergütung. Dabei stehen beispielsweise die höhenmäßige Begrenzungen oder Begrenzungen der steuerlichen Absetzbarkeit der Vergütung zur Debatte sowie die Frage, inwieweit die Aktionäre über die aktuell noch unverbindliche say-on-pay-Regelung des geltenden § 120 Absatz 5 AktG hinaus an der Festsetzung der Vergütung zu beteiligen sind.

Problematik Abfindungsleistungen

Eine weitere danebenstehende Problematik stellt die Abfindungsleistung an Manager dar.

Abfindungszusagen sind als Vergütungsbestandteil auch im künftigen System zur Billigung der Vorstandsvergütung durch die Hauptversammlung vorzulegen.  Bekanntester Fall diesbezüglich dürfte wohl die Abfindungszahlung in Höhe von EUR 50 Millionen an Wendelin Wiedeking (Porsche AG) im Jahr 2009 gewesen sein. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende erhielt die Zahlung, obwohl das Geschäftsjahr 2008/ 09 mit einem Verlust von EUR fünf Milliarden abgeschlossen wurde. Es folgen aber eine lange Reihe ebenfalls empörender Abfindungszahlungen. Zu denken ist etwa an die Abfindungszahlung der Schott AG an Udo Ungeheuer. Herr Ungeheuer bekam eine EUR zwei Millionen Abfindung, bei einem Rekordverlust von EUR 278 Millionen. Die nach dem regulären Ausscheiden von Josef Ackermann (Deutsche Bank AG) abberufenen Vorstandsmitglieder Hermann- Josef Lamberti und Hugo Bänziger sollen Abfindungs- und Ruhegehaltsansprüche im Wert von insgesamt EUR 26 Millionen (Lamberti) und EUR 15 Millionen (Bänziger) zustehen. Dreistester Fall ist wohl nach wie vor der von Utz Claasen, der bei der Solar Millenium AG 74 Tage im Amt war, EUR 9 Millionen Antrittsgeld erhielt, eine monatliche Vergütung von EUR 100.000,00 zzgl. Extraleistungen (Versicherung, Fahrer, Sicherheitspersonal) und nach seinem freiwilligen Amtsaustritt eine Abfindung von EUR 7,12 Millionen erhielt. Alle Beispiele stoßen weiterstgehend auf Ablehnung. Im Folgenden wird diese Problematik näher betrachtet.

Begriff der Abfindung

Dabei ist zunächst ein Blick auf den Begriff der Abfindung zu werfen. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Die Bandbreitereicht daher von der Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages bis zur Gewährung zusätzlicher Leistungen. Oft werden Abfindungszahlungen in sogenannten „Sonderaufwendungen“ versteckt.

Angelehnt an den arbeits- und steuerrechtlichen Abfindungsbegriff sind darunter solche Zahlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Beendigung der Anstellung stehen und als Entschädigung für die hierdurch entstehenden Nachteile gezahlt werden. Zu differenzieren ist dabei zwischen sogenannten ablösenden Abfindungen, also solchen die nur die bestehenden Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag abgelten und den sogenannten zusätzlichen Abfindungen. Zahlungen, die bereits geleistete Arbeit honorieren stellen keine Abfindungen dar. Ausgenommen Anerkennungs- und Stillhalteprämien oder Ermessenstantieme sowie die Abgeltung von Aktienoptions- oder Ruhestandsgehälter.

Entscheidung des Aufsichtsrats

Die Entscheidung über die Festsetzung der Abfindung trifft das Aufsichtsratsplenum. Diese Zuständigkeit erhöht die Transparenz und fördert eine intensivere Beschäftigung des Aufsichtsrats mit Fragen der Vergütung.

Die Festlegung über die Abgeltung ausstehender Fixvergütung ist nicht von der Business Judgement Rule erfasst. Es fehlt bereits das prognostische Element einer unternehmerischen Entscheidung. Der Gewährung zusätzlicher Abfindung liegt eine Prognose zu Grunde. Generell gilt, dass wenn die Abfindung die Summe der Vergütungsansprüche aus der Restvertragslaufzeit übersteigt, eine Begründungslast für solche zusätzliche Zahlungen steigt. Welche Abfindungshöhe angemessen ist, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Beurteilungsspielraum ist daher gegeben.

Der Aufsichtsrat sollte eine Kürzungsmöglichkeit bei der Festlegung der ablösenden Abfindung in seine Beurteilung miteinbeziehen. Bei dieser Ermessensentscheidung sollte der Aufsichtsrat bedenken, dass das frühere Vorstandsmitglied bei unterbliebener Kürzung und anschließender Ausübung einer neuen Tätigkeit finanziell besser gestellt wäre, als es bei Fortdauer seines Anstellungsvertrages stehen würde. Eine Abfindung ohne Anrechnungsklausel kann gerechtfertigt sein, wenn beispielsweise die Gesellschaft ein Interesse daran hat, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Zulässigkeit einer Abberufung zu vermeiden.

Zusätzliche Abfindungen bedeuten eine nachträgliche Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Diese sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Hinsichtlich Abfindungszusagen ist auf den Grundsatz aus dem „Mannesmann“- Fall zu verweisen, welcher besagt, dass Abfindungszusagen in Aufhebungsverträgen, die über die dienstvertraglichen Regelungen hinausgehen, nur dann zulässig sind, wenn von ihnen eine ausreichende Anreizwirkung hervorgeht und sie sich nicht als Verschwendung von Gesellschaftsvermögen darstellen. Eine Entscheidung des Aufsichtsrates diesbezüglich ist ausführlich zu begründen.

Möglichkeiten einer Begrenzung von Abfindungen

Gesetzlich sind derzeit keine Einschränkungen vorgegeben. Von vertraglichen Regelungen wird nur selten gebrauch gemacht. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, hat die Gesellschaft ein Interesse daran, sich möglichst schnell und ohne hohe finanzielle Belastungen auch vertraglich von dem früheren Vorstandsmitglied zu lösen. Aufgrund des Trennungsprinzips im Aktienrecht ist die Bestellung zum Vorstandsmitglied vom schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Das Ende der Organstellung hat nicht zwingend die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Folge. Das Anstellungsverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund beendet werden und einen solchen stellt der Widerruf der Bestellung nicht unbedingt dar. Solange der Anstellungsvertrag fortbesteht ist die Gesellschaft zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Aufsichtsrat sollte daher über zweckdienliche Vertragsklauseln nachdenken, durch die mögliche Abfindungsansprüche begrenzt und unangemessene Ergebnisse verhindert werden können.

a)    Modifizierte Kopplungsklausel

Bei dieser Möglichkeit wird das Ende des Dienstvertrages an das Ende der Organstellung geknüpft. Infolgedessen verliert das Vorstandsmitglied seinen Vergütungsanspruch und erhält im Gegenzug dafür eine Abfindung. Die Klausel sollte alle Fälle einer vorzeitigen Beendigung erfassen, um Umgehungen auszuschließen.

b)    Abfindungszahlung unter Vorbehalt

Ferner besteht die Möglichkeit das Entstehen des Abfindungsanspruchs vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig zu machen, sodass der Anspruch auf die Abfindung beispielsweise erst drei Jahre nach Beendigung des Anstellungsvertrages besteht.  Möglich ist auch die Vereinbarung einer nachträglichen Kürzung für den Fall, dass das Unternehmen später in die Krise gerät.

Empfehlenswert ist auch die Zahlung der Abfindung unter dem Vorbehalt zu stellen, dass dem Vorstandsmitglied keine Pflichtverletzungen im Sinne des § 93  Absatz 2 Satz 1 AktG nachgewiesen werden.

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Oliver Krautscheid
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