Frankfurt am Main, 14.08.2014 von Oliver Krautscheid
§ 20 AktG ordnet Mitteilungspflichten beim Über- oder Unterschreiten bestimmter Beteiligungsschwellwerte an, um einerseits nichtbörsenorientierte Aktiengesellschaften, Gläubigern und der Öffentlichkeit Kenntnis über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu verschaffen und andererseits den Vorstand über sonst kaum erkennbare Beteiligungsverhältnisse in der Aktiengesellschaft zu informieren. Die Verletzung der Mitteilungspflichten führt zum Ausschluss bzw. Ruhen die Mitgliedschaftsrechte wie Stimmrecht oder Dividendenanspruch gemäß § 20 Absatz 7 AktG.
Folgender Beitrag setzt sich mit der Umsetzung der Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach § 20 AktG auseinander.
Mitteilungspflichten und mitteilungspflichtige Vorgänge
Bei Erwerb oder Wegfall wesentlicher Beteiligungen an einer inländischen Aktiengesellschaft hat ein Aktionär nach § 20 AktG hierüber Mitteilungen an die Aktiengesellschaft zu richten, wenn er Unternehmen ist. Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 AktG ist der Erwerb von mehr als 25 % der Aktien mitteilungspflichtig. Der Erwerb erfasst dabei auch die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung oder Spaltung. Maßgeblich sind dabei die Kapitalbeteiligung und nicht die Stimmrechtsquote. Für die Berechnung der Mitteilungsschwellen nach Absatz 1 zählen gemäß Absatz 2 auch diejenigen Aktien, die Gegenstand eines Übereignungsanspruches oder einer Abnahmepflicht sind. Auch unterliegt nach Absatz 3 eine (inländische) Kapitalgesellschaft der Mitteilungspflicht, auch wenn sie ohne die Zurechnungsvorschrift des Absatzes 2 mehr als 25 % der Aktie hält. Gemäß § 20 Absatz 4 AktG wird eine erneute Mitteilungspflicht ausgelöst, wenn ein Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Absatz 1 AktG), also mehr als 50 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an der Gesellschaft innehat. Absatz 5 erklärt, dass auch bei Wegfall der Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe, dies der Gesellschaft mitzuteilen ist. Alle Mitteilungspflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander. Bei Vorliegen mehrerer Tatbestände (Absätze) können diese in einer Mitteilung verbunden werden.
Adressaten der Mitteilungspflicht
Adressaten der Mitteilungspflichten sind an der Aktiengesellschaft beteiligte Unternehmen (§§ 15 ff AktG) und ist grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform. Nur § 20 Absatz 3 AktG bezieht sich speziell auf Kapitalgesellschaften. Zentrales Merkmal der Mitteilungspflichten ist also das Unternehmen. Fraglich ist, welcher Aktionär Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG ist.
Ein Aktionär ist dann ein Unternehmen, wenn er neben der Beteiligung an der Aktiengesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenverbindungen aufweist, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Verbindungen seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Aktiengesellschaft nachteilig ausüben. Dies wird auch als sogenannten Konzernkonflikt bezeichnet. Diese allgemeine Umschreibung dessen, was ein Unternehmen ist, lässt eine Einzelfallbetrachtung darüber, welche Formen der Unternehmensträgerschaft als Adressaten in Betracht kommen, nicht vermeiden.
Natürliche Personen
Natürliche Personen können Unternehmen sein, wenn sie nicht anderweitig unternehmerisch tätig sind und weitere maßgebliche Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten. Insbesondere sind sie auch dann als Unternehmen anzusehen wenn sie sich durch die Ausübung von Leitungsmacht in jenen anderen Gesellschaften, an denen sie maßgeblich beteiligt sind, unternehmerisch bestätigen.
BGB- Gesellschaft
Inhalt und Form der Mitteilung
Das Gesetz schreibt einen bestimmten Inhalt der Mitteilung nicht vor. Die Gesellschaft als Adressart der Mitteilung muss aber erkennen können, um welche Mitteilung nach Absatz 1,3 oder 4 es sich handelt und welchem Unternehmen welche Beteiligung zusteht. Die Mitteilung muss alle Informationen erhalten, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 20 Absatz 6 AktG durchzuführen. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Mitteilungen mittels anderweitiger Kommunikationsmittel wie Telefon sind unwirksam. Überwiegend wird eine Mitteilung per Fax als zulässig erachtet, wobei der Versender jegliche Risiken der Übertragung trägt. Bei einer Telefax Übertragung ist zu beachten, dass nach der Übermittlung das Original auf dem Postweg an die Gesellschaft gesandt wird. Darüber hinaus muss die Mitteilung mit einer Unterschrift oder einem notariell beglaubigten Handzeichen versehen sein. Eine weitere Möglichkeit wäre daher die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 126a BGB versehen.