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Aufsichtsrat und Beratung der AG

Frankfurt am Main, den 11.10.2015 von Oliver Krautscheid


Wollen Aufsichtsratsmitglieder die Aktiengesellschaft beraten, benötigen sie einen Beratervertrag. Ein solches unterliegt zur Vermeidung sachwidriger Beeinflussung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds durch nicht gerechtfertigte Sonderzuwendungen seitens des Vorstands, der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates. Diese muss vor Abschluss des Beratervertrages eingeholt werden.

In der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 21.9.2005 (- 1 U 14/05) setzte sich mit der Forderung des Insolvenzverwalters einer AG gegen eine GmbH, deren Aufsichtsratsvorsitzenden 50 % der insolventen AG gehalten hat, auseinander. Der Insolvenzverwalter forderte die Rückzahlung der Honorarzahlung i. H. v. 126000 € aufgrund der Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Beratungsvertrages wegen fehlender Zustimmung. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte Erfolg.

Die Entscheidung gibt Aufschluss über den Anwendungsbereich des § 114 AktG sowie die Rechtsfolgen der Nichterteilung einer solchen erforderlichen vorherigen Zustimmung.

Anwendungsbereich des § 114 AktG

Wie sich aus dem Wortlaut des § 114 AktG ergibt, ist die Vorschrift grundsätzlich nur auf Aktiengesellschaften anwendbar. Die Norm ist darüber hinaus aber auch auf mitbestimmte GmbHs sowie solche, deren Satzung die Bildung eines Aufsichtsrats vorsehen anwendbar. Im Genossenschaftsrecht wird die Norm analog angewendet.

§ 114 AktG ist von § 113 AktG abzugrenzen, der die Kompetenz zur Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates den Aktionären zuweist, um zu vermeiden, dass der Vorstand über die Vergütung des Aufsichtsrates zu entscheiden hat.

Eine Ansicht in der Literatur vertritt die Abgrenzung hat nach der Intensität der vom Aufsichtsrat zu entfaltenden Beratungstätigkeit zu erfolgen.

Der BGH vertritt dagegen, dass auf die Art des betroffenen Fachgebietes abzustellen ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die geforderte Beratung einen Bereich betrifft dessen Beherrschung über das Maß dessen hinausgeht, was üblicherweise von einem Aufsichtsrat erwartet werden kann. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist bereits aufgrund seiner Organstellung verpflichtet besondere Fachkenntnisse dem Unternehmen gegenüber unentgeltlich zu erbringen. Die Abgrenzung erfolgt daher dadurch, dass zu Fragen ist, ob die geforderte Beratung über allgemeine grundsätzliche Fragen der Unternehmenspolitik hinausgeht.

Voraussetzungen des Beratervertrages

Über diese zuvor genannte Abgrenzungsproblematik hinaus ist auch die Frage von Bedeutung, wie ein Beratervertrag gestaltet sein muss, damit er vom Aufsichtsrat auf seine gesetzliche Zulässigkeit und Angemessenheit überprüft und genehmigt werden kann.

Voraussetzung ist, zunächst, dass der Beratervertrag eine konkrete Beschreibung der Beratungsleistung enthält. Nun so, kann der Aufsichtsrat beurteilen, ob die Beratungsleistung über die allgemeine Beratungspflicht hinausgeht. Ein allgemein gehaltener Rahmenvertrag genügt nicht diesem Erfordernis.

Darüber hinaus muss der Vertrag konkret die dem Aufsichtsratsmitglied für seine Beratungsleistung zustehende Vergütung konkret beziffert werden. Dem Aufsichtsrat wird dadurch ermöglicht zu beurteilen, ob das Äquivalent zwischen Leistung und Gegenleistung gewahrt wird.

Ob lediglich mündlich geschlossene Beraterverträge den genannten Anforderungen genügen wird sowohl im Grundsatzurteil aus dem Jahr 1994 als auch dem OLG Frankfurt bezweifelt.

Form des Aufsichtsratsbeschlusses

Kommt der Aufsichtsrat zu dem Entschluss seine Zustimmung für den Beratervertrag zu erteilen, so ist dies grundsätzlich ausdrücklich durch einen Beschluss festzuhalten. Der wesentliche Inhalt des Vertrages, namentlich die Art der Tätigkeit des Beraters und die Höhe seiner Vergütung müssen dabei zum Inhalt der Beschlussfassung gemacht werden. Eine mündliche oder konkludente Billigung ist unzulässig.

Rechtsfolgen einer Nichterteilung der Genehmigung

Ist der Beratervertrag nichtig, hat die AG einen Anspruch auf Rückgewähr der Honorarzahlung aus Bereicherungsrecht. Vorstandsmitglieder haften nach § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG gegenüber der Gesellschaft für die Geltendmachung dieser Forderung. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied kann von der Aktiengesellschaft keine Freistellung von der Verbindlichkeit wegen Nichterteilung der Zustimmung fordern. Eine solche Ansicht würde dem Schutzzweck des § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG zuwiderlaufen.

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Oliver Krautscheid
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