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Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts

Frankfurt am Main, den 02.01.2015 von Oliver Krautscheid


In dem Urteil des BGH vom 5.3.2013 – II ZR 252/11 äußert der BGH sich zur Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts.

Viele Klageverfahren beschäftigen sich mit Fragen zur Prospekthaftung. Da stellt sich unter anderem die Frage, ob einzelne Prospektaussagen oder isolierte Sätze die Fehlerhaftigkeit des Prospekts begründen können. Die Fehlerhaftigkeit würde dann zu einem Schadensersatzanspruch aufgrund culpa in contrahendo (§ 311 Absatz 2 und 3 BGB) führen.

Voraussetzung bei der Herausgabe eines Prospekts ist, dass die Angaben sachlich richtig und vollständig sind. Diese Voraussetzung leuchtet ein, denn in der Regel ist das Prospekt die einzige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers.

Den Maßstab für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts bildet die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers. Erwartet wird allerdings, dass ein solcher Anleger das Prospekt sorgfältig durchliest.

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 5.3.2013, dass nicht auf eine einzelne bestimmte Formulierung im Prospekt abzustellen ist, sondern dass es auf das Prospekt im Gesamten ankommt. Der BGH konkretisiert dies wie folgt, dass wenn die beanstandete Formulierung unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes keine unzutreffende Vorstellung über die Haftungsreihenfolge hervorruft, führt dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Prospekts.

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Oliver Krautscheid
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